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Immer im Dienst – Wenn Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber auf Facebook werben

Titelbild PR & Recht

Die Grenzen zwischen beruflich und privat verschwimmen in der vernetzten Gesellschaft immer mehr: Der permanente Online-Modus führt dazu, dass man weit nach dem „altmodischen“ Feierabend noch eben schnell eine dienstliche E-Mail beantwortet oder auch einmal zwischen Meeting und Kundentelefonat rasch in einem Web-Shop eine neue Ration Hundefutter bestellt.

Für Unternehmen ergibt sich daraus die Chance, dass sich ihre Mitarbeiter über soziale Netzwerke als Werbebotschafter und Verkäufer betätigen. Denn schließlich kennt niemand die Produkte des Unternehmens und ihre Vorzüge besser als die eigenen Mitarbeiter – und auch in Zeiten des Internet bleibt Kaufen nicht selten Vertrauenssache.

Daher dürfte das Autohaus, dessen Mitarbeiter auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf von Autos bei seinem Arbeitgeber warb, hiergegen keine Bedenken gehabt haben. Zumindest so lange, bis sich das LG Freiburg die Werbung auf Veranlassung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. einmal genauer ansah (Urteil des LG Freiburg vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13).

Der Mitarbeiter hatte verschiedene Fahrzeug-Angebote seines Arbeitgebers auf seiner privaten Facebook-Seite gepostet und die Fahrzeuge auch näher beschrieben. Diese Angebote waren nicht für die Öffentlichkeit sichtbar, sondern nur für seine Facebook-Freunde. Der Mitarbeiter des Autohauses schloss seine lobenden Worte für die Angebote seines Arbeitgebers mit folgendem Hinweis: „Bei Fragen stehe ich euch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.“ Bei dieser Telefonnummer handelte es sich um seine dienstliche Telefonnummer, unter der er bei seinem Arbeitgeber erreichbar war.

Konnte sich das Autohaus nun bequem zurücklehnen und auf Kunden aus dem Freundeskreis seines Mitarbeiters hoffen? Nein, denn einige der Werbeaussagen des Mitarbeiters verstießen gegen das UWG. Nach Auffassung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sollte hierfür das Autohaus (und nicht der werbende Mitarbeiter) haften. Zu Recht?

Ja, denn dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 UWG. Danach haftet für z.B. unlautere Werbungen eines Mitarbeiters grundsätzlich der Inhaber des Unternehmens. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erfolg der Handlung (hier also die unlautere Werbung) zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und der Unternehmensinhaber einen bestimmenden Einfluss auf den Bereich hat, in den die beanstandete Handlung des Mitarbeiters fällt.

So lag es auch hier: Der Mitarbeiter des Autohauses hatte mit der Werbung auf seiner privaten Facebook-Seite seinen privaten Lebensbereich zugunsten seiner geschäftlichen Tätigkeit verlassen. Denn er warb auf seiner privaten Facebook-Seite eben nicht für einen privaten Autoverkauf, sondern für die Angebote seines Arbeitgebers. Auf die Gestaltung der Vertriebsaktivitäten hatte der Arbeitgeber des Mitarbeiters aber uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten. Somit kam das LG Freiburg zu der Auffassung, dass der Arbeitgeber nicht nur von der Werbeaktion des Mitarbeiters auf dessen Facebook-Seiten profitierte, sondern auch für die darin enthaltenen Wettbewerbsverstöße haften musste.

Was also tun, wenn Mitarbeiter ihren Arbeitgeber auch im privaten Rahmen unterstützen wollen? In Betracht kommen entweder ein Verbot der Werbung für das Unternehmen des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken oder ein klares Regelwerk hierfür. Denn anderenfalls droht dem Arbeitgeber ein unüberschaubares Haftungsrisiko für Werbeaussagen seiner Mitarbeiter, die es ja nur gut gemeint hatten.

julia-doenchÜber die Autorin: Julia Dönch arbeitet als Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtschutz/Wettbewerbsrecht bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Sie können Sie über julia.doench@cms-hs.com erreichen. Über weitere aktuelle Rechtsthemen bloggt CMS Hasche Sigle unter cmshs-bloggt.de >>.