Der Preis ist heiß – Gewinnspiele in sozialen Netzwerken

Marketing und soziale Netzwerke gehören längst zusammen. Beliebtes Werbemittel sind dabei Gewinnspiele. Denn die Verlosung eines Preises für z.B. einen Klick auf den Like-Button auf der Fan-Page eines Unternehmens kostet fast nichts, bringt aber neben Aufmerksamkeit für das Unternehmen viel: Nämlich Adressdaten für Werbezwecke.

Also alles ganz einfach? Wenn es nur nicht die folgenden juristischen Fallstricke gäbe:

Fallstrick Nr. 1: Nicht alles ist in sozialen Netzwerken erlaubt

Auch soziale Netzwerke haben Nutzungsbedingungen. Diese können die Durchführung von Gewinnspielen verbieten oder nur bestimmte Formate erlauben. Wer die Nutzungsbedingungen nicht beachtet, riskiert im schlimmsten Fall den Ausschluss aus dem sozialen Netzwerk.

Fallstrick Nr. 2: Transparente Teilnahmebedingungen

§ 4 Nr. 5 UWG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG fordern die klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele. Es muss also z.B. erkennbar sein, wer an dem Gewinnspiel teilnehmen darf, wie lange das Gewinnspiel läuft und wie der Gewinner ermittelt wird. Diese Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein. Ein „Link auf einen Link auf einen Link“ ist daher problematisch, besser ist der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit dem Gewinnspiel selbst.

Fallstrick Nr. 3: Die Sache mit den Daten

Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG). Daher dürfen ohne Einwilligung von Gewinnspiel-Teilnehmern nur solche Daten abgefragt werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels tatsächlich erforderlich sind. Dies sind eigentlich nur Name und E-Mail-Adresse. Selbst wenn der Gewinn per Post versendet wird, benötigt das Unternehmen die postalische Adresse nur von den Gewinnern. Daher darf die Postadresse grundsätzlich erst mit der Gewinnmitteilung abgefragt werden.
Selbst wenn der rechtssichere Umgang mit dem Datenschutzrecht nicht immer einfach ist, gibt es für Gewinnspiel-Veranstalter gute Nachrichten: Nach der neueren Rechtsprechung ist die Kopplung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel an die Preisgabe bestimmter Daten für Werbezwecke grundsätzlich zulässig. Dafür ist aber die Einwilligung der Gewinnspiel-Teilnehmer erforderlich. Zuvor müssen die Gewinnspiel-Teilnehmer zudem über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten aufgeklärt werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 TMG). Dahinter verbirgt sich die sogenannte Datenschutzerklärung, auf die man häufig im Internet trifft. Aus Gründen der Transparenz sollte diese Datenschutzerklärung separat von den Teilnahmebedingungen abrufbar sein.

Fallstrick Nr. 4: Einwilligung in die Werbung

Die Datenerhebung zu Werbezwecken muss aber zusätzlich auch § 7 UWG entsprechen, soweit es um Werbung gegenüber Verbrauchern geht: So muss sich aus der Einwilligungserklärung z.B. ergeben, worauf sie sich bezieht und wer (also welches Unternehmen) die Daten zukünftig für Werbung nutzen wird. Anderenfalls ist die Werbung unter Verwendung dieser Daten unzulässig, was sowohl von dem Werbeadressaten als auch Wettbewerbern rechtlich verfolgt werden kann. Und nicht zuletzt gilt folgendes: Bei jeder Werbung unter Verwendung der Daten muss der Adressat klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der zukünftigen Verwendung der Adressdaten jederzeit widersprechen kann.

Fazit: Datengewinnung kann unter Beachtung von UWG und Datenschutzrecht durchaus spielend gelingen. Wer die Vorgaben dagegen ignoriert, arbeitet dauerhaft risikoreich mit einem unzulässig erhobenen Datenbestand.

julia-doenchÜber die Autorin: Julia Dönch arbeitet als Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtschutz/Wettbewerbsrecht bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Sie können Sie über julia.doench@cms-hs.com erreichen. Über weitere aktuelle Rechtsthemen bloggt CMS Hasche Sigle unter cmshs-bloggt.de >>.