„Setzen, 6!“ – Bewertungsportale im Internet aus rechtlicher Sicht

Titelbild PR & Recht

Zensuren verbinden viele mit längst vergangenen Schul- und Studientagen. Mit den ersten Schritten im Berufsleben haben Noten aber doch erheblich an Bedeutung verloren, oder? Nicht, wenn man sich in der Welt der Internet-Bewertungsportale bewegt. Mittlerweile laden solche Portale für beinahe jedes Produkt und jede Dienstleistung zu der Abgabe von Bewertungen ein, und zwar häufig in Form der aus der Ausbildungszeit bekannten (und manchmal vielleicht sogar verhassten) Noten. Was können Unternehmen tun, wenn es im Internet für sie schlechte Zensuren hagelt?

Bewertungsportale dienen der Meinungsfreiheit

Bewertungsportale dienen einerseits der Verwirklichung der Grundrechte auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Denn bei dem häufig mehr als breiten Produkt- und Dienstleitungsangebot besteht zweifellos ein erhebliches Interesse der Konsumenten an kritischen und unabhängigen Testberichten. Diesem Interesse kommen die anonymen Internet-Bewertungsportale auch nach.

Andererseits darf aber nicht vergessen werden, dass auch dem Bewerteten Rechte zustehen. Hierzu gehören das ebenfalls grundgesetzlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht.

Verboten sind Unwahrheiten und Schmähkritik

Diese Rechte setzen einer grenzenlosen Bewertung im Internet und auch in der realen Welt Grenzen: Niemand muss sich gefallen lassen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn verbreitet werden oder er Opfer einer Schmähkritik wird. Meinungsäußerungen Dritter hingegen müssen regelmäßig hingenommen werden – hier hat das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Vorrang.

Für die Zulässigkeit von Äußerungen in Internet-Bewertungsportalen kommt es also darauf an, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, während bei Meinungsäußerungen der subjektive (und somit nicht überprüfbare) Eindruck des sich Äußernden im Vordergrund steht. Diese Abgrenzung ist nicht immer leicht.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Wird z.B. die telefonische Erreichbarkeit eines Dienstleisters im Internet mit der Schulnote „6“ bewertet, handelt es sich nach der Auffassung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des LG Kiel vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13) um eine hinzunehmende Meinungsäußerung. Also, kommt es auf die Aufklärung des Sachverhalts, ob und in welchem Umfang der Dienstleister tatsächlich telefonisch erreichbar ist, auch gar nicht mehr an. Denn mit der Bewertung der telefonischen Erreichbarkeit als ungenügend geht nicht die (möglicherweise falsche) Tatsachenbehauptung einher, der Bewertete sei z.B. dienstags nie und freitags nur einmal im Quartal erreichbar. Vielmehr bringt die Schulnote „6“ lediglich die Meinung des Bewertenden zum Ausdruck, dass aus seiner subjektiven Sicht die Erreichbarkeit ungenügend sei. Diese persönliche Meinung kann irrational und u.U. nicht nachvollziehbar sein – als freie Meinungsäußerung muss sie dies aber auch nicht.

In solchen Notenbewertungen liegt aus Sicht der Rechtsprechung regelmäßig auch keine rechtlich angreifbare Schmähkritik. Denn die Notengebung dient der Auseinandersetzung in der Sache und stellt nicht die Herabsetzung des Bewerteten in den Vordergrund.

Wenn in Internet-Portalen ein schlechtes Zeugnis ausgestellt wird, sollte daher zunächst genau geprüft werden, ob die Bewertung rechtlich angreifbar ist. Ist dies nicht der Fall, heißt es Ärmel hochkrempeln und hoffen, dass das nächste Zeugnis besser ausfällt …

julia-doenchÜber die Autorin: Julia Dönch arbeitet als Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtschutz/Wettbewerbsrecht bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Sie können Sie über julia.doench@cms-hs.com erreichen. Über weitere aktuelle Rechtsthemen bloggt CMS Hasche Sigle unter cmshs-bloggt.de >>.