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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? – Litigation-PR im Überblick

Titelbild PR & Recht

Kein allzu außergewöhnlicher Fall: Ein Unternehmen ist aus einem Rechtsstreit – womöglich sogar mit dem ärgsten Wettbewerber – siegreich hervorgegangen und möchte darüber berichten. Die Presse ist interessiert, schließlich sind die Branchengrößen in die Auseinandersetzung verwickelt. Wie kann mit Litigation-PR zum Vorteil des eigenen Unternehmens agiert werden, ohne rechtliche Risiken einzugehen?

Ziel der Litigation-PR

Durch die mediale Aufbereitung eines Rechtsstreits soll das Publikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt und der Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegengewirkt werden. Außerdem kann durch eine solche Berichterstattung Druck auf den Prozessgegner ausgeübt werden: Der Prozessgegner sieht sich in den Medien mit seinem Fehlverhalten konfrontiert und muss dadurch negative Folgen für sein Unternehmen fürchten.

Denn obwohl in Deutschland die meisten Gerichtsverfahren öffentlich sind, nimmt die Presse nur selten an Gerichtsverfahren – von prominenten Verfahren abgesehen – teil. Unternehmen bleibt also häufig nur, selbst aktiv zu werden, um einen Rechtsstreit und dessen Ergebnisse in die Öffentlichkeit zu bringen.
Hierfür bestehen grundsätzlich zwei Ansätze: Zum einen kommt die Durchsetzung eines Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung in Betracht. Zum anderen bleibt der Weg der eigenen „privaten“ Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren.

Gesetzlicher Anspruch auf Urteilsveröffentlichung

In Deutschland bestehen einige gesetzliche Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung. Ein solcher Anspruch findet sich z.B. in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Die obsiegende Partei hat danach die Befugnis, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die obsiegende Partei muss hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Relevante Beurteilungskriterien sind dabei das Ausmaß der Rechtsverletzung und deren Beachtung in der Öffentlichkeit und das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung. Vorteil des gesetzlichen Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung ist, dass für die obsiegende Partei damit weder Kosten noch rechtliche Risiken einhergehen. Die Veröffentlichungskosten trägt die unterliegende Partei. Und in einer gesetzlich legitimierten Urteilsveröffentlichung kann regelmäßig auch kein wettbewerbswidriges Verhalten der obsiegenden Partei gesehen werden.

„Private“ Urteilsveröffentlichung

Alternativ kommt eine „private“ Veröffentlichung des Urteils oder einer medial aufbereiteten Urteilszusammenfassung in Betracht. Eine solche Veröffentlichung kann aber die Rechte der anderen Prozesspartei verletzen. Grenzen für die „private“ Urteilsveröffentlichung ergeben sich insbesondere aus § 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG, § 824 BGB oder § 823 BGB: Die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten (auch eines Mitbewerbers) dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden. Die Berichterstattung über eine rechtliche Auseinandersetzung darf also nur wahre Tatsachenbehauptungen enthalten, muss die Interessen des betroffenen Unternehmens berücksichtigen und sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Auch wahre Tatsachen dürfen daher nur verbreitet werden, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse des betroffenen Publikums vorliegt. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die „private“ Berichterstattung über eine Rechtsstreitigkeit in unlauterer Weise den Wettbewerb verfälscht – und somit eine weitere Auseinandersetzung provoziert.

julia-doenchÜber die Autorin: Julia Dönch arbeitet als Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtschutz/Wettbewerbsrecht bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Sie können Sie über julia.doench@cms-hs.com erreichen. Über weitere aktuelle Rechtsthemen bloggt CMS Hasche Sigle unter cmshs-bloggt.de >>.